Verein für Rasensport - Heisfelde

---- seit 1924 ----


 

 

Satzung

Satzung des Vereins fuer Rasensport von 1924 Heisfelde e.V.

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschaeftsjahr

A
Der am 24. Juni 1924 in Heisfelde gegruendete Verein fuer Rasensport fuehrt den Namen “VfR Heisfelde von 1924 e.V.“.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leer unter der Nummer 332 eingetragen.

B
Der Verein hat seinen Sitz in Leer-Heisfelde.
Die Vereinsfarben sind gruen-weiss.

C
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen bzw. Fachverbaenden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbststaendig.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

D
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke, und zwar insbesondere die Pflege und Foerderung des Amateursports.

E
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und durch die Foerderung sportlicher Uebungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos taetig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins duerfen nur fuer die satzungsmaessigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhaeltnismaessig hohe Verguetungen beguenstigt werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufloesung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermoegen.

F
Ehrenamtlich taetige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

G
Das Geschaeftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

A
Mitglied des Vereins kann jede natuerliche Person werden.

B
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag zu stellen.
Bei Minderjaehrigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

A
Die Mitgliedschaft endet

1. durch freiwilligen Austritt
2. durch Streichung aus der Mitgliederliste
3. durch Ausschluss aus dem Verein
4. mit dem Tod des Mitglieds

B
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklaerung gegenueber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kuendigungsfrist von drei Monaten zulaessig.

C
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rueckstand ist. Diese Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

D
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen groeblich verstossen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der jeweiligen Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persoenlich zu rechtfertigen.

E
Gegen die Streichung aus der Mitgliederliste bzw. gegen den Ausschluss aus dem Verein kann das Mitglied Einspruch beim Aeltestenrat einlegen. Die Mitgliedschaft bleibt bis zur Entscheidung ueber den Einspruch bestehen.

§ 4 Mitgliedsbeitraege

Die Mitgliedsbeitraege werden vom Vorstand festgesetzt.
Beitragsaenderungen beduerfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Aeltestenrat



§ 6 Mitgliederversammlung

A
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

B
Eine ordentliche Mitgliederversammlung(Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

C
Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin durch den Vorstand in der Tagespresse (Ostfriesen-Zeitung, Leer).
Die Tagesordnung wird zeitgleich im Aushangkasten des Sportheims sowie am “Schwarzen Brett“ im Sportheim veroeffentlicht.

D
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

1. Bericht des Vorstandes
2. Kassenbericht und Bericht der Kassenpruefer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahlen
5. Beschlussfassung ueber vorliegende Antraege

E
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere fuer folgende Angelegenheiten zustaendig:

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Festsetzung der Hoehe und der Faelligkeit des Mitgliedbeitrages
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
5. Beschlussfassung ueber die Aenderung der Satzung und ueber die Aufloesung des Vereins
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

F
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

G
Das Protokoll wird vom Schriftfuehrer gefuehrt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollfuehrer.

H
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgefuehrt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.



I
Die Mitgliederversammlung ist nicht oeffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gaeste zulassen.
Ueber die Zulassung von Medienvertretern beschliesst die Mitgliederversammlung.

J
Jede ordnungsgemaess einberufene Mitgliederversammlung ist unabhaengig von der Zahl der Erschienenen beschlussfaehig.

K
Die Mitgliederversammlung fasst Beschluesse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gueltigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher ausser Betracht.
Zur Aenderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gueltigen Stimmen, zur Aufloesung des Vereins eine solche von vier Fuenftel erforderlich.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

L
Fuer die Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gueltigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden hoechsten Stimmzahlen erreicht haben.

M
Ueber die Beschluesse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollfuehrer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung
2. die Person des Versammlungsleiters
3. die Person des Protokollfuehrers
4. die Zahl der erschienenen Mitglieder
5. die Tagesordnung
6. die einzelnen Abstimmungsergebnisse
7. die Art der Abstimmung

Bei Satzungsaenderungen ist die zu aendernde Bestimmung anzugeben.

N
Jedes Mitglied kann bis spaetestens 8 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachtraeglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergaenzen.
Ueber die Antraege auf Ergaenzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschliesst die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gueltigen Stimmen erforderlich.
Satzungsaenderungen, die Aufloesung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern koennen nur beschlossen werden, wenn die Antraege den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekuendigt worden sind.


§ 7 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gruende vom Vorstand verlangt wird.
Fuer eine ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die Punkte C und E bis N des § 6 entsprechend.

§ 8 Vorstand

A
Vorstand im Sinne des§ 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhaeltnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausueben.

B
Der geschaeftsfuehrende Vorstand setzt sich zusammen aus

1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der Kassenwart/in
4. dem/der Protokollfuehrer/in

C
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsaemter in einer Person ist unzulaessig.

D
Der geschaeftsfuehrende Vorstand ist furr Aufgaben zustaendig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer umgehenden Erledigung beduerfen. Zudem ist er zustaendig fuer arbeitsrechtliche Angelegenheiten. Er erledigt ausserdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist ueber die Taetigkeit des geschaeftsfuehrenden Vorstandes zu informieren.

E
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus

1. dem geschaeftsfuehrenden Vorstand
2. den Leiter/Leiterinnen der Abteilungen, die am 01. Januar mindestens 50 Mitglieder aufweisen
3. dem/der Ressortleiter/in fuer Breiten- und Freizeitsport
4. dem/der Pressewart/in
5. dem/der Sozialwart/in
6. dem Jugendobmann/der Jugendleiterin
7. dem/der/den Ehrenvorsitzenden

F
Der Bereich “Frauensport“ wird durch die Abteilungen “Gymnastik“ und “Gesundheitssport“ vertreten. Werden keine der beiden Abteilungen von einer Frau gefuehrt, ist in den Gesamtvorstand zusaetzlich eine Ressortleiterin “Frauensport“ zu waehlen.
G
Die Abteilungen, die nicht die Mindestzahl von 50 Mitgliedern erfuellen, haben anzugeben, durch welche(n) Leiter(in) der Abteilungen sie vertreten werden wollen.

H
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehoeren

1. die Durchfuehrung der Beschluesse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
2. die Bewilligung von Ausgaben
3. die Aufnahme von Mitgliedern

I
Der Vorstand fasst seine Beschluesse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich durch Aushang im Sportheim einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 3 Vorstandsmitglieder es beantragen.
Der Vorstand ist beschlussfaehig, wenn mindestens die Haelfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gueltigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder muendlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschliessenden Regelung erklaeren. Ueber die Beschluesse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollfuehrer zu unterzeichnen ist.

J
Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, bei eigener Abwesenheit eine Person ihrer Wahl mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu bevollmaechtigen.
Der/Die Bevollmaechtigte eines Mitglieds des geschaeftsfuehrenden Vorstandes muss Mitglied des Gesamtvorstandes sein.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur naechsten Mitgliederversammlung zu berufen.

K
Die Mitglieder des geschaeftsfuehrenden Vorstandes und der/die Pressewart/in haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschuesse beratend teilzunehmen.

§ 9 Aeltestenrat

A
Der Aeltestenrat besteht aus 5 Personen, die von der Mitgliederversammlung fuer 3 Jahre gewaehlt werden. Er gibt sich eine Geschaeftsordnung.




B
Der Aeltestenrat entscheidet abschliessend ueber Einsprueche gegen vom Vorstand ausgesprochene Streichungen aus der Mitgliederliste oder Ausschluesse aus dem Verein sowie bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern.

§ 10 Ausschuesse

A
Ein staendiger Ausschuss ist der Jugendausschuss, bestehend aus 3 Vertretern der Sportjugend und dem Jugendobmann / der Jugendleiterin. Die Vertreter der Sportjugend werden in einer gesondert vom Jugendleiter jaehrlich einzuberufenden Versammlung von der Jugend des Vereins gewaehlt.
Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 6 dieser Satzung.
Der Jugendobmann / die Jugendleiterin vertritt diesen Ausschuss im Gesamtvorstand. Die Vertreter der Sportjugend haben zusaetzlich das Recht, in der Gesamtvorstandssitzung gehoert zu werden.

B
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf fuer sonstige Vereinsaufgaben Ausschuesse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

§ 11 Stimmrecht und Waehlbarkeit

A
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
In der Jugendversammlung steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendetem 18. Lebensjahr zu.

B
Das Stimmrecht kann nur persoenlich ausgeuebt werden.

C
Gewaehlt werden koennen alle volljaehrigen und vollgeschaeftsfaehigen Mitglieder des Vereins. In den Jugendausschuss koennen fuer die Jugendversammlung wahlberechtigte Mitglieder gewaehlt werden.

§ 12 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenpruefer (§13) werden auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewaehlt.
Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulaessig

§ 13 Kassenpruefung

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewaehlte Kassenpruefer geprueft. Die Kassenpruefer erstatten der Mitgliederversammlung einen Pruefbericht und beantragen bei ordnungsgemaesser Fuehrung der Kassengeschaefte die Entlastung des Kassenwarts.

§ 14 Aufloesung des Vereins

A
Die Aufloesung des Vereins kann nur in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Aufloesung des Vereins“ stehen.

B
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder
2. von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

C
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfaehig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Aufloesung kann nur mit einer Mehrheit von vier Fuenftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

D
Bei Aufloesung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeguenstigter Zwecke faellt das Vermoegen des Vereins an die Stadt Leer, die es unmittelbar und ausschliesslich fuer gemeinnuetzige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
vom 12. April 2002 verabschiedet.

Leer, den 12. April 2002

 

F.d.R.d.A.

(P. Raab)
Vorsitzender



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