Satzung
Satzung des Vereins fuer Rasensport von 1924 Heisfelde e.V.
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschaeftsjahr
A
Der am 24.
Juni 1924 in Heisfelde gegruendete Verein fuer Rasensport fuehrt den
Namen “VfR Heisfelde von 1924 e.V.“.
Er ist im Vereinsregister
beim Amtsgericht Leer unter der Nummer 332 eingetragen.
B
Der
Verein hat seinen Sitz in Leer-Heisfelde.
Die Vereinsfarben sind
gruen-weiss.
C
Der Verein ist Mitglied des
Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen bzw.
Fachverbaenden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine
Angelegenheiten selbststaendig.
Der Verein ist politisch, rassisch
und konfessionell neutral.
D
Der Verein verfolgt
ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke, und zwar
insbesondere die Pflege und Foerderung des Amateursports.
E
Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung von
Sportanlagen und durch die Foerderung sportlicher Uebungen und
Leistungen.
Der Verein ist selbstlos taetig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins duerfen
nur fuer die satzungsmaessigen Zwecke verwendet werden.
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhaeltnismaessig hohe Verguetungen beguenstigt
werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei
Aufloesung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das
Vereinsvermoegen.
F
Ehrenamtlich taetige Personen haben nur
Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
G
Das
Geschaeftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Erwerb
der Mitgliedschaft
A
Mitglied des Vereins kann jede
natuerliche Person werden.
B
Wer die Mitgliedschaft
erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag zu
stellen.
Bei Minderjaehrigen ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den
Vorstand.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
A
Die
Mitgliedschaft endet
1. durch freiwilligen Austritt
2.
durch Streichung aus der Mitgliederliste
3. durch Ausschluss aus
dem Verein
4. mit dem Tod des Mitglieds
B
Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklaerung gegenueber
einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kuendigungsfrist von drei
Monaten zulaessig.
C
Ein Mitglied kann durch Beschluss des
Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rueckstand ist.
Diese Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
D
Ein
Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen groeblich
verstossen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der jeweiligen Beschlussfassung ist dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persoenlich zu
rechtfertigen.
E
Gegen die Streichung aus der
Mitgliederliste bzw. gegen den Ausschluss aus dem Verein kann das
Mitglied Einspruch beim Aeltestenrat einlegen. Die Mitgliedschaft
bleibt bis zur Entscheidung ueber den Einspruch bestehen.
§ 4
Mitgliedsbeitraege
Die Mitgliedsbeitraege werden vom Vorstand
festgesetzt.
Beitragsaenderungen beduerfen der Genehmigung der
Mitgliederversammlung.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des
Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der
Vorstand
3. der Aeltestenrat
§ 6
Mitgliederversammlung
A
Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung.
B
Eine ordentliche
Mitgliederversammlung(Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr
statt.
C
Die Einberufung der ordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin durch
den Vorstand in der Tagespresse (Ostfriesen-Zeitung, Leer).
Die
Tagesordnung wird zeitgleich im Aushangkasten des Sportheims sowie am
“Schwarzen Brett“ im Sportheim veroeffentlicht.
D
Die
Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1. Bericht des
Vorstandes
2. Kassenbericht und Bericht der Kassenpruefer
3.
Entlastung des Vorstandes
4. Wahlen
5. Beschlussfassung ueber
vorliegende Antraege
E
In der Mitgliederversammlung hat
jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere fuer folgende Angelegenheiten
zustaendig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des
Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Festsetzung der Hoehe
und der Faelligkeit des Mitgliedbeitrages
4. Wahl und Abberufung
der Mitglieder des Vorstandes
5. Beschlussfassung ueber die
Aenderung der Satzung und ueber die Aufloesung des Vereins
6.
Ernennung von Ehrenmitgliedern
F
Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen
Leiter.
G
Das Protokoll wird vom Schriftfuehrer gefuehrt.
Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen
Protokollfuehrer.
H
Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgefuehrt
werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
I
Die
Mitgliederversammlung ist nicht oeffentlich.
Der
Versammlungsleiter kann Gaeste zulassen.
Ueber die Zulassung von
Medienvertretern beschliesst die Mitgliederversammlung.
J
Jede
ordnungsgemaess einberufene Mitgliederversammlung ist unabhaengig von
der Zahl der Erschienenen beschlussfaehig.
K
Die
Mitgliederversammlung fasst Beschluesse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gueltigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben
daher ausser Betracht.
Zur Aenderung der Satzung ist jedoch eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gueltigen Stimmen, zur
Aufloesung des Vereins eine solche von vier Fuenftel
erforderlich.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
L
Fuer die Wahlen gilt folgendes:
Hat im
ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gueltigen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
statt, welche die beiden hoechsten Stimmzahlen erreicht
haben.
M
Ueber die Beschluesse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter
und dem Protokollfuehrer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende
Feststellungen enthalten:
1. Ort und Zeit der Versammlung
2.
die Person des Versammlungsleiters
3. die Person des
Protokollfuehrers
4. die Zahl der erschienenen Mitglieder
5.
die Tagesordnung
6. die einzelnen Abstimmungsergebnisse
7. die
Art der Abstimmung
Bei Satzungsaenderungen ist die zu aendernde
Bestimmung anzugeben.
N
Jedes Mitglied kann bis spaetestens
8 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden
schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachtraeglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu
Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu
ergaenzen.
Ueber die Antraege auf Ergaenzung der Tagesordnung, die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschliesst die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen gueltigen Stimmen
erforderlich.
Satzungsaenderungen, die Aufloesung des Vereins
sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern koennen nur
beschlossen werden, wenn die Antraege den Mitgliedern mit der
Tagesordnung angekuendigt worden sind.
§ 7
Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann
jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gruende vom Vorstand verlangt wird.
Fuer eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Punkte C und E bis N des § 6
entsprechend.
§ 8 Vorstand
A
Vorstand im Sinne des§ 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Jeder von ihnen ist
allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhaeltnis des Vereins darf
der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden ausueben.
B
Der
geschaeftsfuehrende Vorstand setzt sich zusammen aus
1.
dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3.
dem/der Kassenwart/in
4. dem/der Protokollfuehrer/in
C
Die
Vereinigung mehrerer Vorstandsaemter in einer Person ist
unzulaessig.
D
Der geschaeftsfuehrende Vorstand ist furr
Aufgaben zustaendig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer
umgehenden Erledigung beduerfen. Zudem ist er zustaendig fuer
arbeitsrechtliche Angelegenheiten. Er erledigt ausserdem Aufgaben,
deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der
Gesamtvorstand ist ueber die Taetigkeit des geschaeftsfuehrenden
Vorstandes zu informieren.
E
Der Gesamtvorstand setzt sich
zusammen aus
1. dem geschaeftsfuehrenden Vorstand
2. den
Leiter/Leiterinnen der Abteilungen, die am 01. Januar mindestens 50
Mitglieder aufweisen
3. dem/der Ressortleiter/in fuer Breiten- und
Freizeitsport
4. dem/der Pressewart/in
5. dem/der
Sozialwart/in
6. dem Jugendobmann/der Jugendleiterin
7.
dem/der/den Ehrenvorsitzenden
F
Der Bereich “Frauensport“ wird durch die Abteilungen “Gymnastik“ und “Gesundheitssport“ vertreten. Werden keine der beiden Abteilungen von einer Frau
gefuehrt, ist in den Gesamtvorstand zusaetzlich eine Ressortleiterin “Frauensport“ zu waehlen.
G
Die Abteilungen, die nicht die
Mindestzahl von 50 Mitgliedern erfuellen, haben anzugeben, durch
welche(n) Leiter(in) der Abteilungen sie vertreten werden
wollen.
H
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehoeren
1.
die Durchfuehrung der Beschluesse der Mitgliederversammlung und die
Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
2. die
Bewilligung von Ausgaben
3. die Aufnahme von Mitgliedern
I
Der
Vorstand fasst seine Beschluesse im Allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich durch Aushang im Sportheim einberufen
werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen
einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der
Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
mindestens 3 Vorstandsmitglieder es beantragen.
Der Vorstand ist
beschlussfaehig, wenn mindestens die Haelfte der Vorstandsmitglieder,
darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende
anwesend ist.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gueltigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Leiters der Versammlung.
Die Vorstandssitzung
leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende
Vorsitzende.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege
oder muendlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu der zu beschliessenden Regelung erklaeren. Ueber die
Beschluesse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem
jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollfuehrer zu unterzeichnen
ist.
J
Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, bei eigener
Abwesenheit eine Person ihrer Wahl mit der Wahrnehmung ihrer
Interessen zu bevollmaechtigen.
Der/Die Bevollmaechtigte eines
Mitglieds des geschaeftsfuehrenden Vorstandes muss Mitglied des
Gesamtvorstandes sein.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch
bis zur naechsten Mitgliederversammlung zu berufen.
K
Die
Mitglieder des geschaeftsfuehrenden Vorstandes und der/die
Pressewart/in haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und
Ausschuesse beratend teilzunehmen.
§ 9 Aeltestenrat
A
Der
Aeltestenrat besteht aus 5 Personen, die von der
Mitgliederversammlung fuer 3 Jahre gewaehlt werden. Er gibt sich eine
Geschaeftsordnung.
B
Der Aeltestenrat
entscheidet abschliessend ueber Einsprueche gegen vom Vorstand
ausgesprochene Streichungen aus der Mitgliederliste oder Ausschluesse
aus dem Verein sowie bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern.
§ 10 Ausschuesse
A
Ein staendiger Ausschuss ist der
Jugendausschuss, bestehend aus 3 Vertretern der Sportjugend und dem
Jugendobmann / der Jugendleiterin. Die Vertreter der Sportjugend
werden in einer gesondert vom Jugendleiter jaehrlich einzuberufenden
Versammlung von der Jugend des Vereins gewaehlt.
Die Einberufung
geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften
des § 6 dieser Satzung.
Der Jugendobmann / die Jugendleiterin
vertritt diesen Ausschuss im Gesamtvorstand. Die Vertreter der
Sportjugend haben zusaetzlich das Recht, in der
Gesamtvorstandssitzung gehoert zu werden.
B
Der
Gesamtvorstand kann bei Bedarf fuer sonstige Vereinsaufgaben
Ausschuesse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen
werden.
§ 11 Stimmrecht und Waehlbarkeit
A
Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
In der
Jugendversammlung steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins
vom vollendeten 14. bis zum vollendetem 18. Lebensjahr zu.
B
Das
Stimmrecht kann nur persoenlich ausgeuebt werden.
C
Gewaehlt
werden koennen alle volljaehrigen und vollgeschaeftsfaehigen
Mitglieder des Vereins. In den Jugendausschuss koennen fuer die
Jugendversammlung wahlberechtigte Mitglieder gewaehlt werden.
§ 12 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter
sowie die Kassenpruefer (§13) werden auf die Dauer von 2 Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewaehlt.
Sie bleiben jedoch bis
zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulaessig
§ 13
Kassenpruefung
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der
Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung des Vereins gewaehlte Kassenpruefer geprueft.
Die Kassenpruefer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Pruefbericht und beantragen bei ordnungsgemaesser Fuehrung der
Kassengeschaefte die Entlastung des Kassenwarts.
§ 14
Aufloesung des Vereins
A
Die Aufloesung des Vereins kann
nur in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt
“Aufloesung des Vereins“ stehen.
B
Die Einberufung
einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
1.
der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner
Mitglieder beschlossen hat oder
2. von zwei Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert
wurde.
C
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfaehig,
wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sind.
Die Aufloesung kann nur mit einer Mehrheit von vier Fuenftel
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die
Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
D
Bei Aufloesung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeguenstigter
Zwecke faellt das Vermoegen des Vereins an die Stadt Leer, die es
unmittelbar und ausschliesslich fuer gemeinnuetzige Zwecke des Sports
zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von der
Mitgliederversammlung
vom 12. April 2002 verabschiedet.
Leer,
den 12. April 2002
F.d.R.d.A.
(P. Raab)
Vorsitzender
© 2010 VfR Heisfelde